Skip to main content
Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Abteilung umfasst die Herstellung von reinen Metallerzeugnissen (z. B. Teile, Behälter, Konstruktionen), die in der Regel eine statische, unbewegliche Funktion haben. Dies steht im Gegensatz zu den Abteilungen 26 bis 30, die die Herstellung von Kombinationen oder Zusammensetzungen solcher Metallerzeugnisse (manchmal mit anderen Materialien) zu komplexeren Einheiten umfassen, die - sofern sie nicht rein elektrisch, elektronisch oder optisch sind - mit beweglichen Teilen arbeiten.

Diese Abteilung umfasst ferner die Herstellung von Produkten aus Verbundwerkstoffen, bei denen Metalle das vorherrschende Material sind. Die Herstellung von Waffen und Munition Die Herstellung von Waffen und Munition ist ebenfalls in dieser Abteilung enthalten.

Diese Abteilung umfasst nicht:

  • spezialisierte Reparatur- und Wartungsarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen, siehe 331
  • Spezialisierte Installation von in dieser Abteilung hergestellten Waren in Gebäuden (z. B. Zentralheizungskessel), siehe 4322