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Diese Abteilung umfasst die Herstellung von reinen Metallerzeugnissen (z. B. Teile, Behälter und Konstruktionen), die in der Regel eine statische, unbewegliche Funktion haben. Dies steht im Gegensatz zu den Abteilungen 26 bis 30, welche die Herstellung von Kombinationen oder Baugruppen solcher Metallerzeugnisse (manchmal mit anderen Materialien) zu komplexeren Einheiten umfassen, die - sofern es sich nicht um rein elektrische, elektronische oder optische handelt - mit beweglichen Teilen arbeiten.

Diese Abteilung umfasst ferner die Herstellung von Erzeugnissen aus Verbundwerkstoffen, bei denen Metalle das vorherrschende Material sind.

Zudem umfasst diese Abteilung die Herstellung von Waffen und Munition.

Diese Abteilung umfasst nicht:

  • spezialisierte Reparatur- und Instandhaltungstätigkeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen und Geräten, siehe 331
  • spezialisierte Installation von in dieser Abteilung hergestellten Waren in Gebäuden (z. B. von Zentralheizungskesseln), siehe 4322