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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Verlegen von Büchern, Broschüren und ähnlichen Publikationen
  • Verlegen von Wörterbüchern und Enzyklopädien
  • Verlegen von Atlanten, Karten und Diagrammen
  • Verlegen von E-Books und Hörbüchern
  • Verlegen von Comics und Graphic Novels

Alle möglichen Formen der Veröffentlichung (in gedruckter, elektronischer, digitaler, analoger oder sonstiger Form) werden berücksichtigt.

Diese Art umfasst nicht:

  • Herstellung von Globen, siehe 329900
  • Verlegen von Werbematerial, siehe 581900
  • Tätigkeiten von Musik- und Notenverlagen, siehe 592000
  • gemeinsame Veröffentlichung und Verbreitung von Podcasts, siehe 592000
  • Streaming von Hörbüchern, ohne sie zu verlegen, siehe 601000
  • Tätigkeiten von selbständigen Autoren, siehe 901100

Softwareentwicklung und IT-Dienstleistungen fallen unter Abschnitt K (Telekommunikation, Computer und Informationsdienstleistungen), während das Verlagswesen, einschliesslich Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und digitale Medien, in Abschnitt J (Verlagswesen, Rundfunk sowie Produktion und Vertrieb von Inhalten) eingeordnet wird. Entwickelt eine Einheit jedoch Software und veröffentlicht diese, gehört sie unter Verlagswesen in Abschnitt J.