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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Herstellung von organischen grenzflächenaktiven Stoffen
  • Herstellung von Papier, Watte, Filz usw., mit Seife oder Reinigungsmitteln bestrichen oder überzogen
  • Herstellung von rohem Glycerin
  • Herstellung von Seifen, ausser Seifen zur Körperpflege
  • Herstellung von grenzflächenaktiven Zubereitungen:
    • Waschmittel in fester oder flüssiger Form und Reinigungsmittel
    • Geschirrspülmittel
    • Textilweichspüler
  • Herstellung von Reinigungs- und Poliermitteln:
    • Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen
    • künstliche und zubereitete Wachse
    • Pflegemittel für Leder
    • Pflegemittel für Holz
    • Poliermittel für Karosserien, Glas und Metall
    • Scheuerpasten und -pulver, einschliesslich Papier, Watte usw., die mit diesen bestrichen oder überzogen sind

Diese Art umfasst nicht:

  • Herstellung von isolierten chemisch einheitlichen Verbindungen, siehe 201300, 201400
  • Herstellung von aus Mineralölerzeugnissen synthetisiertem Glycerin, siehe 201400
  • Herstellung von Seife zur Körperpflege, siehe 204200