235200 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
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235200 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
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Diese Art umfasst:
- Herstellung von ungelöschtem und gelöschtem Luftkalk sowie hydraulischem Kalk
- Herstellung von Gips aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat
Diese Art umfasst ferner:
- Herstellung von gebranntem oder gesintertem Dolomit
Diese Art umfasst nicht:
- Herstellung von reinem Calciumoxid (ungelöschter Kalk) und Calciumhydroxid (gelöschter Kalk), siehe 201200
- Herstellung von Erzeugnissen aus Gips, siehe 236200, 236600