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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Herstellung von ungelöschtem und gelöschtem Luftkalk sowie hydraulischem Kalk
  • Herstellung von Gips aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat

Diese Art umfasst ferner:

  • Herstellung von gebranntem oder gesintertem Dolomit

Diese Art umfasst nicht:

  • Herstellung von reinem Calciumoxid (ungelöschter Kalk) und Calciumhydroxid (gelöschter Kalk), siehe 201200
  • Herstellung von Erzeugnissen aus Gips, siehe 236200, 236600