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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Zuschnitt von Naturstein für Küchen, Fussböden, Kamine, Treppen, Dachabdeckungen, Strassen usw.

Diese Art umfasst nicht:

  • von Betreibern von Steinbrüchen ausgeübte Tätigkeiten (z. B. Erzeugung von grob zerteilten Steinen), siehe 081100
  • Herstellung von Mühlsteinen, Schleifsteinen und ähnlichen Erzeugnissen, siehe 239