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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Herstellung von Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Holz, Kork, Bein, Stein, Hartgummi, Hartplastik, Keramik, Beton, Kaltglas und ähnlich harten Materialien usw., einschliesslich solcher, die einen Laserstrahl, Ultraschallwellen, Plasmabogen, magnetische Impulse usw. verwenden - Herstellung von Aufspannvorrichtungen für Werkzeugmaschinen
  • Herstellung von Teilköpfen und sonstigen Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen
  • Herstellung von ortsfesten Maschinen zum Nageln, Klammern, Kleben oder sonstigen Zusammenfügen von Holz, Kork, Bein, Hartgummi oder Kunststoffen usw.
  • Herstellung von ortsfesten Dreh- oder Schlagbohrmaschinen usw.
  • Herstellung von Pressen für die Herstellung von Spanplatten usw.

Diese Art umfasst ferner:

  • Herstellung von Teilen und Zubehör für die angeführten Werkzeugmaschinen

Diese Art umfasst nicht:

  • Herstellung von auswechselbaren Werkzeugen für Werkzeugmaschinen, z.B. Bohrer, Stanzwerkzeuge, Gewindebohrer, Fräsen, Drehwerkzeuge, Sägeblätter, Schneidmesser, siehe 256300
  • Herstellung von handgeführten elektrischen Lötkolben, Lötpistolen und Schweissgeräten, siehe 279000
  • Herstellung von Handwerkzeugen mit Kraftantrieb, siehe 282400
  • Herstellung von Feilmaschinen, Nietmaschinen und Blechschneidemaschinen, siehe 284100
  • Herstellung von Maschinen für die Metallerzeugung und -bearbeitung oder für Giessereien, siehe 289100
  • Herstellung von Maschinen für den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden, siehe 289200
  • Herstellung von Maschinen für die additive Fertigung, siehe 289700