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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Gerben, Färben und Zurichten von Häuten, Fellen, und vorgegerbtem Leder
  • Herstellung von Sämisch-, Pergament-, Lack- oder metallisiertem Leder
  • Herstellung von rekonstituiertem Leder
  • Entfleischen, Scheren, Rupfen, Zurichten, Gerben, Bleichen und Färben von Pelzfellen und (noch behaarten) Häuten

Diese Art umfasst nicht:

  • Erzeugung von Häuten und Fellen im Rahmen der Tierhaltung, siehe 014
  • Erzeugung von rohen Häuten und Fellen im Rahmen der Schlachtung, siehe 101100
  • Herstellung von Lederbekleidung, siehe 142401
  • Herstellung von Kunstleder nicht auf der Grundlage von natürlichem Leder, siehe 221200, 222600