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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Gerben, Färben und Zurichten von Häuten, Fellen und vorgegerbtem Leder

  • Herstellung von Sämischleder, Pergamentleder, Lackleder und metallisiertem Leder

  • Herstellung von rekonstituiertem Leder

  • Schaben, Scheren, Rupfen, Gerben, Bleichen und Färben von Pelzfellen und behaarten Häuten

Diese Art umfasst nicht:

  • Erzeugung von Häuten und Fellen im Rahmen der Viehzucht, siehe 014

  • Herstellung von rohen Häuten und Fellen im Rahmen der Schlachtung, siehe 101100

  • Herstellung von Lederbekleidung, siehe 142401

  • Herstellung von Kunstleder (nicht auf der Grundlage von Naturleder), siehe 221200, 222600