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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Zubereitung und Konservierung von Fischen, Krebs- und Weichtieren: (z. B. Einfrieren, Tiefgefrieren, Trocknen, Kochen, Räuchern, Salzen, Einlegen in Salzlake, Konservieren)
  • Herstellung von Fisch-, Krebstier- und Weichtiererzeugnissen: Fischfilets, Rogen, Kaviar, Kaviarersatzstoffe usw.
  • Herstellung von Fischmehl für den menschlichen Verzehr oder als Tierfutter
  • Herstellung von Mehlen und Solubles aus Fischen und anderen Wassertieren, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind

Diese Art umfasst ferner:

  • Tätigkeiten von Fabrikschiffen, die nicht in der Fischerei und nur in der Verarbeitung und Konservierung von Fisch tätig sind

  • Verarbeitung von Meeresalgen

  • Entfernen von Fischköpfen, Ausnehmen und Zerteilen von Fisch und anschliessendes Einfrieren

Diese Art umfasst nicht:

  • Verarbeitung und Konservierung von Fisch auf Fischereifahrzeugen, siehe 031100
  • Verarbeitung von Walen an Land oder auf Spezialschiffen, siehe 101100
  • Herstellung von Ölen und Fetten von Fischen und Meeressäugetieren, siehe 104100
  • Herstellung von zubereiteten Fischgerichten, siehe 108500
  • Herstellung von Fischsuppen, siehe 108900