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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Zubereitung und Haltbarmachung von Fisch, Krebs- und Weichtieren (z. B. Einfrieren, Tiefkühlen, Trocknen, Garen, Räuchern, Salzen, Einlegen in Salzlake, Verarbeitung zu Konserven)
  • Herstellung von Erzeugnissen aus Fisch, Krebs und Weichtieren: Fischfilets, Fischrogen, Kaviar, Kaviarersatz usw.
  • Herstellung von Fischmehl für den menschlichen Verzeht oder als Futtermittel
  • Herstellung von Mehlen und löslichen Erzeugnissen aus Fischen und anderen Wassertieren, nicht für den menschlichen Verzehr geeignet

Diese Art umfasst ferner:

  • Tätigkeiten von Fabrikschiffen, die nicht in der Fischerei und nur in der Verarbeitung und Haltbarmachung von Fisch tätig sind
  • Verarbeitung von Algen
  • Entfernen von Fischköpfen, Ausnehmen und Zerteilen von Fisch in Stücke und anschliessendes Einfrieren

Diese Art umfasst nicht:

  • Verarbeitung und Haltbarmachung von Fisch auf Fischereifahrzeugen, siehe 031100
  • Verarbeitung von Walen an Land oder auf Spezialschiffen, siehe 101100
  • Herstellung von Ölen und Fetten aus Fischen und Meeressäugetieren, siehe 104100
  • Herstellung von Fischfertiggerichten, siehe 108500
  • Herstellung von Fischsuppen, siehe 108900