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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Herstellung von hauptsächlich aus Obst oder Gemüse bestehenden Nahrungsmitteln
  • Haltbarmachen von Obst, Nüssen und Gemüse (z. B. Einfrieren, Trocknen, Gefriertrocknen, Trocknen durch Infrarotstrahlung, Einlegen in Öl oder Essig, Verarbeitung zu Konserven, Haltbarmachen mittels hohen Drucks oder hoher Temperatur)
  • Herstellung von Nahrungsmitteln aus Obst oder Gemüse
  • Herstellung von Konfitüren, Marmeladen und Gelees
  • Schälen, Enthäuten und Rösten von Nüssen
  • Herstellung von Pasten und sonstigen Lebensmitteln aus Nüssen

Diese Art umfasst ferner:

  • Herstellung von verderblichen zubereiteten Nahrungsmitten aus Obst und Gemüse, z. B.:
    • Salate; Salatmischungen, verpackt
    • geschältes oder geschnittenes Gemüse
    • Tofu (Bohnenquark)

Diese Art umfasst nicht:

  • Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften, siehe 103200
  • Herstellung von Mehl oder Griess aus getrockneten Hülsenfrüchten, siehe 106100
  • Haltbarmachen von Obst und Nüssen in Zucker, siehe 108202
  • Herstellung von Gemüsefertiggerichten, siehe 108500
  • Herstellung von künstlichen Konzentraten, siehe 108900