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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Herstellung von zubereiteten Futtermitteln für landwirtschaftliche Nutztiere, einschliesslich Kraftfutter und Ergänzungsfuttermittel
  • Herstellung von ungemischten (einfachen) Futtermitteln für Nutztiere

Diese Art umfasst ferner:

  • Verarbeitung von Abfallprodukten aus der Lebensmittelindustrie zu Tierfutter

Diese Art umfasst nicht:

  • Herstellung von Fleischerzeugnissen, siehe 101300
  • Herstellung von Fischmehl für die Tierernährung, siehe 102000
  • Herstellung von Ölsaatenkuchen, siehe 104100
  • Tätigkeiten, bei denen Nebenprodukte anfallen, die ohne besondere Behandlung als Futtermittel verwendet werden können (z. B. Ölsaaten (siehe 104100), Rückstände aus der Getreidemüllerei (siehe 106100) usw.)