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Alle Schweizer Bundesbehörden

Diese Art umfasst:

  • Herstellung von zubereiteten Futtermitteln für landwirtschaftliche Nutztiere, einschliesslich Kraftfutter und Ergänzungsfutter
  • Herstellung von Alleinfuttermitteln für landwirtschaftliche Nutztiere

Diese Art umfasst ferner:

  • Verarbeitung von Abfällen aus der Nahrungsmittelindustrie zu Futtermitteln

Diese Art umfasst nicht:

  • Herstellung von Fleischerzeugnissen, siehe 101300
  • Herstellung von Fischmehl als Futtermittel, siehe 102000
  • Herstellung von Ölkuchen, siehe 104100
  • Tätigkeiten, bei denen ohne besondere Behandlung als Futtermittel nutzbare Nebenerzeugnisse anfallen (z. B. Ölkuchen, siehe 104100, Rückstände von Mahl- und Schälmühlen, siehe 106100 usw.)